Berater auf dem Gebiet der Baustellenkoordination
nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen durch ständige Veränderungen der Arbeitsumgebung, hohe körperliche Beanspruchungen, ungünstige Witterungseinflüsse sowie großen Zeit- und Termindruck.
Der Bauherr trägt eine Mitverantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Er muss ab einer bestimmten Baustellengröße einen Koordinator bestellen, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für das Bauvorhaben erarbeiten und das Vorhaben der Arbeitsschutzbehörde ankündigen.

Achtung - Hinweis:  Heute bin ich als Berater auf dem Gebiet der Baustellenkoordination tätig, d. h. ich arbeite nicht mehr als direkter Baustellenkoordinator. Vielmehr sehe ich meinen Schwerpunkt darin, Bauherren bzw. Generalunternehmer sowie Auftraggeber als neutrale dritte Person beratend zur Seite zu stehen.

Zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wurden folgende gesetzliche Regelungen erlassen:

  • Forderungen, lt. Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSchG (besonders § 4,5,6) umsetzen.
  • Technische Forderungen für Baustellen in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
  • Besondere Anforderungen für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegene Arbeitsplätzen in Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

Baustellenverordnung fachgerecht umsetzen:

  • Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen, koordinieren und fachgerecht umsetzen.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SIGE-Plan erstellen in der Planungs- und Ausführungsphase und deren umsetzen durch SIGE-KO
  • Bauherr wählt geeigneten Koordinator (SIGE-KO) aus.
  • Koordinator nach Baustellenverordnung bestellen.
  • Gefährdungsbeurteilung umsetzen
  • Unterlage für spätere Arbeiten und den Bauherren erstellen.

Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen und koordinieren

Schon bei der Planung werden die Weichen für den Arbeitsschutz gestellt.

Bauen ist Teamarbeit. Kommunikation, Koordination und Kooperation sind maßgebliche Voraussetzungen für reibungsloses und sicheres Arbeiten. Die Baustellenverordnung verpflichtet auch die Bauherren, Arbeitsschutz in der Planung zu berücksichtigen.

Die Baustellenverordnung umfasst folgende Pflichten für Bauherren:

  • Bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4, 5, 6 etc. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu berücksichtigen.
  • Bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt sein.
  • Sind mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein Koordinator bestellt werden.
  • Bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten.
  • Der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung. Erarbeitet hat sie der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB).

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm an die Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

RAB-Regeln

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Diese RAB 32 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Diese RAB 33 beschreibt die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie deren Koordinierung während der Planung, der Ausführung und die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV).

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit biete ich:

  • Heute bin ich als Berater auf dem Gebiet der Baustellenkoordination tätig, d. h ich arbeite nicht mehr als direkter Baustellenkoordinator. Vielmehr sehe ich meinen Schwerpunkt darin, Bauherren bzw. Generalunternehmer sowie Auftraggeber als neutrale dritte Person (Privatpersonen, Versicherungen) beratend zur Seite zu stehen.
  • Kontrolle, Beratung und Unterstützung von Arbeitgeber/innen bei allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der fachgerechten Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Baustellenverordnung.
  • Prüfung auf fachgerechte Erstellung, der vorhandenen Unterlagen nach der Fertigung, Baustellenverordnung (BaustellV), Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), durch den SIGE-KO / der Bauleitung / Architekten / Phase der Bauausführung, im Auftrag des BH/ AG/ private Auftraggeber
  • Anfertigung eines schriftlichen Audits mit Gefährdungseinschätzung bei Bedarf ein Privatgutachten für den Auftraggeber etc.

Maßnahmen wie:

  • Mitwirkung und Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Mitwirkung und Erstellung von Betriebsanweisungen (BA), Arbeitsanweisungen (AA), Technologien, Mitwirkung an der Erstellung von Montagetechnologien
  • Mitwirkung bzw. Erstellung von Betriebsanweisungen / Anpassungen der vorhandenen BA
  • Mitwirkung bzw. Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (AM, AV, lt. ArbStättV, Büro)
  • Mitwirkung bei der komplexen Umgestaltung von Arbeitsabläufen, Technologien
  • Sachkundiger für Gerüstbau è Gerüstkontrolle mit Kontrollbericht für Unternehmer
  • Baustellenkontrollen und Vorortberatungen von Montagearbeiten entsprechend des ArbSchGs, ASIG und UVVs
  • Mitwirkung bzw. Erstellung von bereichsbezogenen Unterweisungen für die Firmen (branchenbezogen)
  • Mitwirkung / Unterweisung von AK der Firma bzw. in verschiednen Bereichen
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Brandschutzordnung im Unternehmen
  • Erstellung von Brandschutzordnung
  • Mitwirkung bei Erstellung von Brandschutz- Gefährdungsbeurteilung
  • Mitwirkung an technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Brandschutzma0nahmen
  • Beratung bei Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Beratung über die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungsweg
  • Erstellung von fachgerechten und übersichtliche Dokumentation helfen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber das Haftungsrisiko zu minimieren und damit Rechtssicherheit zu erlangen bzw verhindern.

Sonderaufwendungen / einmalige Sondermaßnahmen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen als Leitungsinstrument für d. GF, Leiter.
  • Aufwendungen für Zusatzarbeiten für d. Rechtsanwälte.
  • Erarbeitung v. Schriftsätzen für Sofortmaßnahmen für d. AG.
  • Unfalluntersuchung nach Bedarf bei schweren und tödlichen AU, WU, Havarieunfällen.
  • Mitwirkung bei der Zertifizierung und bei Sondermaßnahmen / Aufträge.
  • Baustellenkontrollen und Vorortberatungen von Montagearbeiten entsprechend des ArbSchG, ASIG und UVVs.
  • Baustellenkoordination lt. Baustellenverordnung.
  • Unterstützung d. Rechtsanwaltes für d. Unternehmen bei Gericht auf d. Gebiet d. Gesundheits- und Arbeitsschutzes.
  • Erarbeitung v. Schriftsätzen für Sofortmaßnahmen für d. AG und weitere Maßnahmen lt. Abstimmung bzw. schriftlicher Beauftragung entsprechend der Vereinbarung.

Betreuung und Beratung der Unternehmen bei Objekten:

  • Kontrolle / Baustellenkontrolle, Betreuung und Beratung, der Unternehmen / Firmen bei Objekten und Großobjekte in Deutschland (und im Ausland).
  • Unterstützung und persönliche Beratung BL, Polier, GF u. Unternehmer, Inhabers, Betriebsleiter auf diesen Baustellen (Vororttermin).
  • Referenzobjekte sind in: München, Stuttgart, Heilbronn, Frankfurt, Hamburg, Koblenz, Bonn, Konstanz, Berlin, Lübben, Dresden, Halle, Leipzig etc.